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Mit der Übersendung der Dokumente
eines an den jeweiligen Spezialisten abgegebenen Projektes per E-Mail,
Fax, per Post in Papierform oder auf einem computerlesbaren
Datenträger (nachfolgend "schriftlich" genannt) tritt die
beauftragende Einzelperson oder juristische Körperschaft
(nachfolgend "Auftraggeber" genannt) in ein rechtliches
Vertragsverhältnis mit - Steffen Schulze - (nachfolgend
"Übersetzer" genannt) ein.
1. Bei der Bereitstellung der zu übersetzenden Dokumente muss der
Auftraggeber dem Übersetzer folgende Angaben schriftlich
übermitteln, damit dieser die somit vom Auftraggeber festgelegten
Anforderungen zu dessen vollster Zufriedenheit erfüllen und dabei
die höchstmögliche Qualität bei der Übersetzung der
übersandten Ausgangsdokumente gewährleisten kann:
1.1. Die Bezeichnung der zu übersetzenden Ausgangsdokumente ("Source").
1.2. Die beabsichtige Verwendung und den Zweck der Übersetzung,
z.B. "für den internen Gebrauch", "streng vertraulich" oder "zur
Veröffentlichung". Sollte sich die beabsichtigte Verwendung oder
der Zweck nach Projektbeginn ändern, muss der Auftraggeber den
Übersetzer umgehend schriftlich davon in Kenntnis setzen.
1.3. Die Wortanzahl und das Dateiformat jedes einzelnen zu
übersetzenden Ausgangsdokumentes ("Source").
1.4. Den Termin für die Rückgabe der einzelnen Zieldokumente
("Target") oder des übersetzten Gesamtprojektes durch den
Übersetzer an den Auftraggeber.
1.5. Die Bezeichnung und das Dateiformat der übersetzten
Zieldokumente ("Target"), z.B. "Marketing_Letter_01_ger.doc".
1.6. Bereits vorhandene Wörterbücher, Glossare,
Terminologielisten und andere Informationsbestände des
Auftraggebers, mit denen der Übersetzer die Bearbeitungsfolge und
die Terminologie des beauftragten Projektes konsistent halten
kann.
1.7. Sämtliche Kontaktinformationen der/des Ansprechpartner/s des
Auftraggebers für das beauftragte Übersetzungsprojekte bei
Rückfragen des Übersetzers.
1.8. Die Einzelheiten der Übersendung und der Rückgabe der zu
übersetzenden bzw. der übersetzten Dokumente (per E-Mail, per
Fax, per Post als Papierausdruck oder auf einem computerlesbaren
Datenträger).
2. Insofern der Übersetzer im Zuge der Übersetzung des
beauftragten Projektes weitere Informationen benötigt, muss der
Auftraggeber ihm diese je nach Verfügbarkeit auf Anfrage
bereitstellen.
3. Sobald der Übersetzer die Einzelheiten des zu
übersetzenden Projektes gemäß Punkt 1 vom potentiellen
Auftraggeber erhalten hat, übermittelt er diesem ein
unverbindliches schriftliches Preisangebot. Anderenfalls
übermittelt der Übersetzer dem Auftraggeber ein verbindliches
Preisangebot auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich
des geplanten Übersetzungsprojektes. Dieses Preisangebot des
Übersetzers gilt jedoch nur dann als verbindlich, wenn der
Auftraggeber dem Übersetzer sämtliche zu übersetzenden
Dokumente oder einen für das gesamte Projekt repräsentativen
Textauszug vorab zur Einsicht und Bewertung vorgelegt hat.
4. Jedes im Rahmen eines Übersetzungsprojektes vom Auftraggeber
übersandte Ausgangsdokument wird vom Übersetzer als
endgültige Fassung angesehen. Falls der Auftraggeber den Inhalt
einzelner oder aller Dokumente nach Projektbeginn oder nach Projektende
ändert und diesbezüglich vom Übersetzer eine
Aktualisierung der bereits begonnenen bzw. abgeschlossenen
Übersetzung wünscht, ist dies nur auf der Grundlage eines
gesonderten Projektes möglich und daher nicht im Preis des
ursprünglichen Übersetzungsprojektes inbegriffen.
5. Der Übersetzer ist dazu verpflichtet, die Dokumente des
Auftraggebers mit der größtmöglichen Sorgfalt und
Qualität zu übersetzen und darf dabei ohne entsprechende
schriftliche Vereinbarung keinerlei Kürzungen, Erweiterungen,
Auslassungen oder Veränderungen am jeweiligen Ausgangstext des
Auftraggebers vornehmen. Dennoch akzeptiert der Auftraggeber, dass der
Übersetzer aufgrund stilistischer, kultureller und sozialer
Unterschiede zwischen der jeweiligen Ausgangs- und Zielsprache
überall dort Änderungen an den in den Ausgangsdokumenten
enthaltenen Formulierungen vornehmen darf, wo die im Ausgangstext
verwendete Formulierung im betreffenden sprachlich-stilistischen
Kontext exzeptionell, stark bildhaft oder in der Zielsprache
uneindeutig oder nicht sinngemäß reproduzierbar ist.
6. Dienstleistungen: Im Rahmen des durch den Auftraggeber beauftragten
Übersetzungsprojektes überträgt der Übersetzer den
sichtbaren und übersetzbaren Text sämtlicher bereitgestellter
Ausgangsdokumente ("Source", z.B. aus der englischen Sprache) in die
gewünschten Zieldokumente ("Target", z.B. in die deutsche
Sprache). Grafische Gestaltungs- sowie Formatierungsarbeiten sind nicht
in den allgemeinen Projektleistungen des Übersetzers inbegriffen
und müssen vom Auftraggeber bei Bedarf gesondert beauftragt
werden. Der Übersetzer übernimmt auf Anfrage und zu
gesonderten Konditionen auch das Korrekturlesen ("Proofreading") des
beauftragten Übersetzungsprojektes. Anderenfalls obliegt das
Korrekturlesen der vom Übersetzer bereitgestellten Dokumente
allein der Verantwortung des Auftraggebers.
7. Zahlungsmodalitäten: Mit der Rückgabe des übersetzten
Projektes erstellt und übersendet der Übersetzer eine
Rechnung für das betreffende Übersetzungsprojekt an den
Auftraggeber. Der Auftraggeber begleicht die betreffende Rechnung
innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Erstellung durch den
Übersetzer. Geht die zugehörige Zahlungsanweisung nicht
binnen 30-45 Tagen beim Übersetzer ein, darf dieser dem
Auftraggeber zusätzliche Verzugszinsen von 2% pro Monat auf den
ausstehenden Rechnungsbetrag aufschlagen. Davon unberührt bleibt
das Recht des Übersetzers, länger als 4 Wochen ausstehende
Rechnungsbeträge unter Ausschöpfung aller hierzu geeigneten
Rechtsmittel beim Auftraggeber auf dessen Kosten anmahnen und
gegebenenfalls auch beitreiben zu lassen. Der Auftraggeber kann dem
Übersetzer den zu begleichenden Rechnungsbetrag entweder per
personengebundenem Verrechnungsscheck an dessen Postanschrift oder
durch eine Überweisung auf das in der Rechnung festgelegte
Bankkonto des Übersetzers zur Zahlung anweisen. Insoweit
möglich und erforderlich trägt der Auftraggeber die damit
verbundenen Bankgebühren, mindestens jedoch den ihn betreffenden
Anteil dieser Gebühren. Andere Zahlungsmodalitäten wie
beispielsweise Ratenzahlung gelten nur, insofern diese vor
Projektbeginn zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer
schriftlich vereinbart wurden.
8. Jegliche schriftliche Vereinbarung (z.B. "P.O. - Purchase Order")
zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer hinsichtlich der
Bearbeitungsfolge einschließlich - aber nicht
ausschließlich beschränkt auf - Abgabetermine,
Zahlungsmodalitäten sowie spezielle Anforderungen des
Auftraggebers sind von beiden Parteien als verbindlich anzusehen.
9. Sofern nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, darf der
Übersetzer sämtliche Dokumente des beauftragten
Übersetzungsprojektes ganz oder teilweise auch ohne vorherige
Ankündigung unter Berücksichtigung der
Vertraulichkeitsvorgaben an einen geeigneten Subauftragnehmer seiner
Wahl weiterreichen und übernimmt dabei auch dessen Bezahlung. Der
Auftraggeber behandelt und bezahlt den Übersetzer auch in diesem
Fall weiterhin so, als ob dieser das beauftragte Projekt selbst
durchgeführt hätte.
10. Vertraulichkeit ("Non-Disclosure"): Alle Ausgangsdokumente, die der
Auftraggeber dem Übersetzer im Rahmen eines
Übersetzungsprojektes übersendet, sind als vertraulich
anzusehen und dürfen unter keinen Umständen an Dritte
weitergegeben werden. Insofern nicht anderslautend vereinbart, darf der
Übersetzer jedoch einzelne, aus ihrem Zusammenhang
herausgelöste Satzteile und Wörter aus den übermittelten
Ausgangsdokumente zu Terminologie-Recherchezwecken an Dritte
weitergeben. Die Subauftragnehmer des Übersetzers sind über
eine entsprechende schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung
("Non-Disclosure-Agreement") mit dem Übersetzer ebenfalls
ausdrücklich an diese Regelung gebunden.
11. Höhere Gewalt: Für den Fall, dass der Übersetzer
durch höhere Gewalt an der ordnungsgemäßen und/oder
fristgerechten Durchführung des beauftragten
Übersetzungsprojektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber im
Rahmen seiner Möglichkeiten schnellstmöglich davon in
Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein,
dürfen der Übersetzer und der Auftragnehmer
gleichermaßen sofort vom beauftragten Projekt zurücktreten,
wobei der Auftragnehmer den Übersetzer für die bereits
geleistete Arbeit vollständig bezahlen kann. Dies setzt jedoch
voraus, dass der Übersetzer dem Auftraggeber den bereits von ihm
geleisteten Anteil am Projekt spätestens bis zum Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Abgabefrist übersenden kann.
Insofern möglich, wird der Übersetzer dem Auftraggeber bei
der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers behilflich sein, der
den verbleibenden Projektanteil innerhalb der ursprünglich
vereinbarten Abgabefrist anstelle des durch höhere Gewalt
verhinderten Übersetzers übernehmen kann.
12. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen,
Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen,
Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles
Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle,
Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus
einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten des
Übersetzers resultiert und diesem eine ordnungsgemäße
und fristgemäße Ausführung des beauftragten
Übersetzungsprojektes unmöglich macht.
13. Gewährleistung und Mängelanzeigen: Der Auftraggeber muss
die vom Übersetzer übersetzen Zieldokumente in eigener
Verantwortung prüfen und dem Übersetzer etwaige Mängel
binnen 2 Wochen nach der Übersendung der betreffenden
Zieldokumente schriftlich anzeigen. Dabei muss der Auftraggeber dem
Übersetzer den konkreten Umfang sowie die genauen Einzelheiten der
Beanstandung/en mitteilen, damit der Übersetzer diese zur vollsten
Zufriedenheit des Auftraggebers innerhalb einer dafür angemessenen
Nachfrist beseitigen kann. Spätestens 2 Wochen nach der
Übersendung der übersetzten oder per Nachfrist
überarbeiteten Dokumente an den Auftraggeber gilt das Projekt als
"ohne Beanstandungen akzeptiert". Etwaige Mängel, die vom
Auftraggeber nach dieser Frist festgestellt und angezeigt werden,
müssen vom Übersetzer nicht mehr im Rahmen des
ursprünglichen Projektes nachgebessert werden und fallen damit zu
Lasten des Auftraggebers.
14. Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, verbleibt das
Urheberrecht an allen übersetzten Dokumenten, die der
Übersetzer dem Auftraggeber übersendet, beim Übersetzer.
Der Übersetzer macht diesbezüglich alle moralischen
Ansprüche hinsichtlich des Urheberrechts geltend.
15. Übersendung: Die Übersendungsart der vom Übersetzer
übersetzten Dokumente an den Auftraggeber richtet sich nach den
entsprechenden schriftlichen Angaben des Auftraggebers bei
Projektbeginn. Die elektronische Übersendung per E-Mail oder per
FTP ist dabei die bevorzugte Methode, wobei der Auftraggeber für
die Richtigkeit und der entsprechenden Kontaktinformationen sowie
für die Verfügbarkeit der entsprechenden
Übersendungswege (z.B. FTP-Server) Sorge zu tragen hat. Der
Übersetzer wird nach Möglichkeit die vom Auftraggeber
gewünschte Übersendungsart korrekt einhalten, es sei denn,
dass im Sinne einer fristgemäßen Abgabe des Projektes eine
andere Übersendungsart gewählt werden muss als die
ursprünglich vom Auftraggeber angegebene (z.B. E-Mail anstelle von
Postversand bei einem eiligen Projekt, da E-Mail eine beinahe sofortige
Zustellung gewährleistet).
16. Preise: Der jeweilige Preisumfang für ein übersetztes
Projekt basiert auf der Gesamtanzahl der Wörter in den vom
Auftraggeber bereitgestellten Ausgangsdokumenten. Der Preis wird dabei
vom Übersetzer als Einzelwortpreis oder als Preis pro 1000 Worte
angegeben. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer
zusätzlich mit dem Korrekturlesen eines
Übersetzungsprojektes, rechnet der Übersetzer diese
Zusatzleistung nach Stunden sowie einem speziell für diese
Zusatzleistung schriftlich zu vereinbarenden Stundensatz ab. Die
aktuelle Preisliste des Übersetzers kann vom Auftraggeber
jederzeit angefordert werden, ist Bestandteil des jeweiligen
Preisangebotes im Vorfeld des Übersetzungsprojektes, dieser
Internetseite sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Übersetzers. Damit sind die in der aktuellen Preisliste des
Übersetzers enthaltenen Preise für den Auftraggeber und
für den Übersetzer verbindlich, sobald der Auftraggeber den
Übersetzer mit einem Übersetzungsprojekt beauftragt.
17. Der Übersetzer muss das ihm übertragene Projekt nach
seinem besten Wissens- und Fähigkeitsstand ausführen.
Insofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Terminologien und
Formulierungen im übersetzten Zieldokument durch entsprechende
schriftliche Zusätze bei der Beauftragung des Projektes gefordert
hat, muss der Übersetzer dieser Forderung uneingeschränkt
nachkommen.
18. Die Haftung des Übersetzers für jegliche direkte oder
indirekte Schäden, die aus seiner Übersetzungsarbeit
resultieren, ist auch für den Fall, dass es sich dabei um eine
direkte oder indirekte Verletzung zivil- oder strafrechtlicher
Umstände handelt, im Höchstfall auf den Gesamtpreis der
für das betreffende Projekt vom Übersetzer erstellten und an
den Auftraggeber übersandten Rechnung beschränkt.
19. Der Auftraggeber muss seiner Verantwortung zur Sorgfaltspflicht
unumschränkt nachkommen und den Übersetzer von den rechtlichen Ansprüchen Dritter
freihalten.
20. Für die eventuell nachteilige Auslegungsmöglichkeit
zweideutiger Textstellen, die bereits im zu übersetzenden
Ausgangsdokument so vorhanden waren, kann der Übersetzer nicht
haftbar gemacht werden. Darüber hinaus kann der Übersetzer
nicht vom Käufer der mündlichen oder schriftlichen
Übersetzungen für Fehler, Auslassungen, die falsche
Verwendung von Redewendungen oder sonstige Fehler haftbar gemacht
werden, die er nicht vorsätzlich oder fahrlässig
herbeigeführt hat.
21. Der Übersetzer muss die ihm vom Auftraggeber anvertrauten
Materialien (Schriftdokumente usw.) mit der
größtmöglichen Sorgfalt behandeln. Außer im Falle
grober Nachlässigkeit oder groben Vorsatzes kann der
Übersetzer jedoch nicht für Schäden haftbar gemacht
werden, die aus dem Verlust, der Beschädigung oder der
Zerstörung dieser Materialien resultieren. Der Auftraggeber hat
für den Fall, dass er dem Übersetzer als Ausgangsdokument ein
unersetzliches Unikat übersendet, dafür Sorge zu tragen, dass
dieses ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung versichert
ist.
22. Insofern zwischen Auftraggeber und Übersetzer nichts
Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, fallen etwaige
Rechtsstreitigkeiten stets unter die Gerichtsbarkeit des
Einwohnerstaates des jeweiligen Übersetzers und müssen im
Bedarfsfall auch dort verhandelt werden. Insofern schriftlich
nicht anders vereinbart, unterliegt die Ausführung eines Auftrags
automatisch dem europäischen (deutschen) Recht.
23. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden, etwaige
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen
stets der Schriftform und dem Einverständnis beider Parteien.
Sollten einige Punkte dieser Vereinbarung laut derzeit gültiger
Rechtslage oder im Zuge von Rechtsveränderungen ungültig sein
bzw. werden, so behalten alle übrigen Punkte auch weiterhin ihre
Gültigkeit.
© 2010 Steffen Schulze.
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